des Tanzclubs Eckernförde e.V.

vom 21.11.2019

Bestandteil der Satzung ist eine Datenschutzerklärung auf der Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemäß Anlage 1.

Abschnitt 1 – Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Club führt den Namen Tanzclub Eckernförde e.V. (TCE)
  2. Der Sitz des Clubs ist Eckernförde. Er ist beim Amtsgericht Kiel unter dem Aktenzeichen VR 310 EC in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Alle Bestimmungen und Begriffe in dieser Satzung sind geschlechtsneutral gemeint.
  4. Der Club ist Mitglied (a) des Tanzsportverbandes Schleswig-Holstein e.V. (TSH), Fachverband des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V., (b) des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB),(c) des Kreissportverbandes Rendsburg-Eckernförde e.V. und (d) des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Tanzclub Eckernförde (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Amateur-Tanzturnieren.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung tanzsportlicher Übungen und Leistungen.
  4. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Zuwendungen an den Club aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportverbandes, des Landestanzsportverbandes Schleswig-Holstein, des Kreises Rendsburg-Eckernförde oder einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Club hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind: (a) sporttreibende Mitglieder, (b) fördernde Mitglieder.
  3. Die Mitgliedschaft kann auf unbestimmte und auf bestimmte Zeit erworben werden.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Clubs zu richten. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Wird ein Antrag auf Aufnahme abgelehnt, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Begründung der Ablehnung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Fristablauf, Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende, also zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember gekündigt werden. Kündigungen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich, entweder per Brief oder per E-Mail an den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gerichtet werden.
  5. Ein Mitglied kann nur auf schriftlichen begründeten Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen.
  6. Wenn ein Mitglied mit zwei Quartalsbeträgen im Rückstand ist und auch nach Mahnung mit eingeschriebenem Brief innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen nicht gezahlt hat, kann es auch ohne schriftlich begründeten Antrag ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet über die weitere Behandlung des Falles.
  7. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen drei Werktage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

§ 6 Tanzsportjugend des TCE (TSJ-TCE)

  1. Die TSJ-TCE ist die Jugendorganisation des Clubs.
  2. Sie hat eine von der Mitgliederversammlung beschlossene eigene Jugendordnung.

§ 7 Verbindlichkeit von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes

  1. Für alle Mitglieder des Clubs sind die Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. und die Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich.
  2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 8 Beiträge

  1. Der Club erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr und laufende Beiträge. Die Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung per Beschluss ausgesetzt und wieder eingeführt werden.
  2. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes Aufnahmegebühr und Beiträge ermäßigen. Das gilt besonders für jugendliche Mitglieder.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Zeitmitglieder wird vom Vorstand beschlossen und in die Beitragsordnung aufgenommen. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang und auf der Homepage bekanntgegeben.

Abschnitt 2 – Organe des Clubs

§ 9 Organe

  1. Die Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Jugendversammlung.

2.1 Mitgliederversammlung

§ 10 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern mit zeitlich unbegrenzter Mitgliedschaft und den Ehrenmitgliedern.
  2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied sind zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei Stimmen abgeben.
  3. Bei Abstimmungen über die Jugendordnung sind auch die Mitglieder stimmberechtigt, die das 12. Lebensjahr, jedoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens bis zum Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand einzureichen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Dabei sind die Bestimmungen über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beachten.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, bestätigt den Jugendwart und bestellt die Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Ernennung zum Ehrenmitglied.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt den Haushalt für das kommende Geschäftsjahr fest und entscheidet über die Aufnahmegebühren und die Beiträge.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

§ 13 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung des Stimmverhältnisses außer Betracht.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen darf nur entschieden werden, wenn die Angelegenheit vorher auf der Tagesordnung gestanden hat.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

2.2 Vorstand

§ 14 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftwart
    5. dem Sportwart
    6. dem Jugendwart
    7. zwei Beisitzern

§ 15 Wahl des Vorstandes, Wahlzeit

  1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt: der erste Vorsitzende, der Schriftwart, ein Beisitzer
  2. in Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt: der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister, der Sportwart, ein Beisitzer
  3. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Abberufung muss vorher auf der Tagesordnung gestanden haben.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, bestellt der Vorstand für die Zeit bis zur Neubesetzung des Amtes ein Ersatzmitglied oder beauftragt ein Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder oder der erste Vorsitzende aus, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Ersatzwahl einzuberufen.

§ 16 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten.

§ 17 Geschäftsordnung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird durch den ersten Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes nach § 16 (2) oder vier Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Wenn über eine dringende Angelegenheit zu beschließen ist und der Vorstand trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht beschlussfähig ist, ist er nach einer erneuten Ladung frühestens 24 Stunden später ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der erneuten Ladung ist auf die Dringlichkeit und die geänderte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  2. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
  3. Die Arbeit des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

2.3 Jugendversammlung

§ 18 Zusammensetzung der Jugendversammlung

Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins im Alter von 12 bis unter 18 Jahren.

§ 19 Einberufung der Jugendversammlung

  1. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Jugendversammlung statt. Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der jugendlichen Mitglieder entsprechend Absatz 1 einzuberufen.
  3. Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart geleitet.
  4. Die Jugendversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit entsprechend § 13 Absatz 2.
  5. Jedes Mitglied der Jugendversammlung hat eine Stimme. Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

2.4 Haftung des Vereins

§ 20 Haftungsbeschränkung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Abschnitt 3 – Kassenprüfung

§ 21 Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
  2. Die Wahlzeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie sollen so gewählt werden, dass ihre Wahlzeit nicht gemeinsam endet. Um das zu erreichen, ist die Wahl eines der Kassenprüfer einmal mit einer Wahlzeit von nur einem Jahr zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen jährlich mindestens einmal die Kasse und den Jahresabschluss. Über ihre Prüfungstätigkeit berichten sie der Mitgliederversammlung.

Abschnitt 4 – Auflösung des Clubs, Inkrafttreten

§ 22 Auflösung

  1. Die Aufösung des Clubs kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Über die Auflösung des Clubs darf nur beschlossen werden, wenn dazu besonders eingeladen worden ist und die Auflösung des Clubs und ihre Durchführung der einzige Punkt auf der Tagesordnung ist.
  3. Die Auflösung des Clubs bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nicht ein anderes bestimmt, sind bei Auflösung die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.
  5. Wenn der Club aufgelöst wird oder sein bisheriger Zweck wegfällt, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eckernförde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

Anlage 1 zur Satzung des Tanzclub Eckernförde e.V.

Datenschutzerklärung

Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beim Tanzclub Eckernförde e.V.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds in den Sportverein „Tanzclub Eckernförde e.V.“ werden per Formular personenbezogene Daten erfasst. Die nachfolgenden Informationen betreffen die Verarbeitung dieser Daten, soweit dies für die Führung des Vereins notwendig oder auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn der Tanzclub personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass er diese Daten z. B. erhebt, speichert, verwendet, übermittelt, zum Abruf bereitstellt oder löscht. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben, bei wem wir sie erheben und was wir mit diesen Daten machen. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an den 1. Vorsitzenden des Tanzclubs sowie an den Datenschutzbeauftragten des Tanzclubs richten. Ihre aktuellen Kontaktdaten sind auf der Homepage des Vereins veröffentlicht: https://www.tanzen-in-eckernfoer.de

Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?

Um den Verein nach den Vorschriften der Vereinssatzung und der Abgabenordnung verwalten sowie die individuellen Mitgliedsbeiträge festsetzen und erheben zu können, benötigen wir personenbezogene Daten. Ihre personenbezogenen Daten werden nur für die Zwecke verarbeitet, für die sie erhoben wurden. Nur bei ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person dürfen wir die erhobenen personenbezogenen Daten auch für andere Zwecke verarbeiten. Beispiel: Wenn der Tanzclub Teilnehmer zu einem Turnier anmeldet, darf er nur bei deren Einwilligungen die erforderlichen personenbezogenen Daten an den Turnierausrichter weitergeben.

Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?

Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben: Name, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, sogenannte „sensible Daten“, erheben wir nicht.

Wie verarbeiten wir diese Daten?

Im Computer des Schatzmeisters werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Mitgliedsbeiträge zugrunde gelegt. Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. Unsere Sicherheitsstandards entsprechen stets den aktuellen technologischen Entwicklungen.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?

Alle personenbezogenen Daten, die uns bekannt geworden sind, dürfen wir nur dann an andere Personen oder Stellen weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.

Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Personenbezogene Daten müssen wir 10 Jahre lang nach Verlassen des Vereins speichern. Maßstab hierfür sind die steuerlichen Aufbewahrungsfristen (§ 147 der Abgabenordnung).

Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?

  • Recht auf Auskunft Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen.
  • Recht auf Berichtigung Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.
  • Recht auf Löschung Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten noch benötigt werden.
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen.
  • Recht auf Widerspruch Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn uns eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtet.
  • Recht auf Beschwerde Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder finden Sie unter www.datenschutz.de/projektpartner/.
   Eckernförde, den 21.11.2019